Update: Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Dublin-Überstellungen

Polen und Rumänien haben Berichten zufolge angekündigt, dass sie Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellt werden, wieder aufnehmen werden. Damit sind Informationen, die unserer Meldung vom 1.6.2022 zu diesem Thema zugrundelagen, teilweise überholt.

In unserer Meldung Übersicht: Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Dublin-Überstellungen haben wir am 01.06.2022 berichtet, dass einige osteuropäische Staaten aufgrund der Vielzahl der aufgenommenen Geflüchteten aus der Ukraine keine Überstellungen nach der Dublin-III-VO mehr akzeptierten. Wir haben einen Überblick gegeben, wie Gerichte diesen Umstand bewerten und Hinweise für die Beratungspraxis gegeben.

Damaliger Stand war, dass Rumänien, die Tschechische Republik, die Slowakei und Polen bis auf Weiteres keine Überstellungen nach der Dublin-III-VO mehr akzeptierten. Die Verwaltungsgerichte beurteilten diesen Umstand in Eilverfahren unterschiedlich: Einige gingen davon aus, dass entgegen § 34a Abs. 1 AsylG nicht feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne und die Abschiebungsanordnung deshalb rechtswidrig sei, während andere unter Verweis auf einen Prognosespielraum des BAMF von der fortbestehenden Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnungen ausgingen. Hinsichtlich Polens wurde auch unterschiedlich beurteilt, ob Dublin-Rückkehrer*innen aufgrund ausgeschöpfter Aufnahmekapazitäten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung entgegen Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK drohe.

Bereits am 07.06.2022 aktualisierten wir unsere Meldung dahingehend, dass Rumänien nunmehr wieder bereit sei, Abschiebungen nach der Dublin-III-VO zu akzeptieren. Mit Schreiben vom 23.06.2022 hat jetzt auch Polen erklärt, Dublin-Überstellungen ab dem 01.08.2022 wieder zu akzeptieren. Hinsichtlich der Tschechischen Republik sowie der Slowakei fehlen uns aktuelle Informationen.

Insbesondere im Hinblick auf Polen ist unsere Meldung damitteilweise überholt und eine Rechtswidrigkeit von Dublin Bescheiden aufgrund § 34a Abs. 1 AsylG dürfte ausscheiden. Zu diskutieren ist weiterhin, ob in Polen und anderen Ländern, die viele Geflüchtete aus der Ukraine aufgenommen haben, eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK, Art. 4 GR-Charta droht, weil die Aufnahmekapazitäten erschöpft sind und weil Schutzsuchende, die nicht aus der Ukraine stammen, Berichten zufolge unter haftähnlichen Bedingungen untergebracht werden.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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